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Geschäftsmann

Allgemeine Lieferbedingungen

der Biofarma GmbH

1. Geltungsbereich

1.1  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Biofarma GmbH mit Sitz in WIen („Lieferant“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern („Besteller“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden nur Anwendung, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder seine Leistung vorbehaltlos erbringt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

1.3 Diese AGB gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Über Änderungen in den AGB wird der Lieferant den Besteller rechtzeitig informieren. Änderungen werden auch in laufenden Vertragsverhältnissen wirksam, wenn der Besteller nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Information widerspricht.

1.4 Rechtsverbindliche Anzeigen und Erklärungen einer Partei gegenüber der anderen Partei und/ oder einem Dritten müssen schriftlich abgegeben werden. Ergänzungen und Abänderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführer oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

1.5 Zur Wahrung der in diesen AGB bestimmten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht eine bestimmte Annahmefrist enthalten. In diesem Fall können sie nur innerhalb der Annahmefrist angenommen werden.

2.2 Ein Vertragsschluss kommt ferner zustande, wenn der Lieferant ein Angebot des Bestellers schriftlich annimmt oder der Lieferant mit der Erbringung der angebotenen Leistung oder Lieferung beginnt. Angebote des Bestellers kann der Lieferant inner- halb von vier Wochen ab Zugang annehmen.

2.3 In dem Angebot sind die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages zu bestimmen, insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Vergütung und Kostenvorgaben. Bestimmt der Besteller diese Einzelheiten nicht, kann der Lieferant sie nach billigem Ermessen selbst festlegen

2.4 Storniert oder kündigt der Besteller einen Vertrag aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Umständen oder storniert oder kündigt der Lieferant einen Vertag aus vom Besteller zu vertretenden Umständen, kann der Lieferant für die entstandenen Kosten eine Stornierungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 oder eine Aufwendungspauschale in Höhe von 5% der Vertragssumme verlangen. Der Nachweis, dass höhere oder niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien vorbehalten.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

3.2 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale.

3.3 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigt, wenn der Besteller die Ware vorbehaltlos annimmt.

3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Lieferanten und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung. Ab Zugang des Änderungswunsches des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung der zuändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unter- breitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechend.

3.5 Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software eingeräumt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen oder bearbeiten.

3.6  Der Lieferant ist zu Teillieferungen im handelsüblichen Umfang berechtigt.

3.7 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen bei- zubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Schadenersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen ein- zuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.

4. Preise und Zahlung

4.1 Die Preise gelten für den in den schriftlichen Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungs- umfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich die Preise in EURO und ab Werk (EXW). Sämtliche Kosten für Lieferung und Versendung trägt der Besteller, insbesondere Kosten für Verpackung, Transport, Be- und Entladung und Transportversicherung sowie bei Lieferungen ins Ausland Zoll, Gebühren und andere öffentlicher Abgaben

4.2 Die Preise sind netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist eine Lieferung z.B. wegen Auslandsbezug grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, hat der Besteller dem Lieferant unverzüglich die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller die jeweilige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

4.3 Soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist der Lieferant berechtigt, die Preise angemessen zu ändern, insbesondere die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten zugrunde zu legen (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

4.4 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferant. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit    9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.5 Der Lieferant ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine Anzahlung von bis zu 30% des vereinbarten Preises zu verlangen. Der Abzug von Skonto bedarf der Zustimmung des Lieferanten und steht unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Vereinbarung.

4.6 Bei Lieferungen ins Ausland steht die Auslieferung der Waren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs durch den Besteller zugunsten des Lieferanten, bestätigt durch eine österreichische oder deutsche Bank.

4.7 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Besteller wegen dieser oder einer anderen Lieferung oder Leistung in Zahlungsverzug gerät oder dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten gefährdet wird.

5. Lieferung und Lieferzeit

 

5.1 Vom Lieferant in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht im schriftlichen Vertrag eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich vereinbart ist.

5.2 Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine und – fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Informationen und Unterlagen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- bedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller diesen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferant nicht nachkommt. Soweit möglich, soll der Lieferant dem Besteller die neuen Liefertermine und Lieferfristen mitteilen. Weitergehende Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

5.3 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In Fällen von solchen vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die verbindlichen Liefertermine und Lieferfristen bis zum Wegfall der Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5.4 Liefertermine und Lieferfristen gelten bei Vereinbarung von Versendung als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder zum Versand gebracht oder, wenn dies aus von dem Besteller zu vertretenden Umständen nicht möglich ist, dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Bei Lieferungen ab Werk (EXW) gelten die Liefertermine und Lieferfristen als eingehalten, wenn die Ware vom Besteller abgeholt oder dem Besteller die Abholbereitschaft der Ware angezeigt worden ist.

 

5.5 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Besteller Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, höchstens jedoch für jede volle Woche der Verspätung einen Betrag von 0,5% und insgesamt höchstens 5% des jeweils vereinbarten Preises für die Lieferung oder Leistung verlangen. Für diese Haftungsbeschränkung gilt § 12 entsprechend. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten schriftlich gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein.

 

5.6 Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, kann der Lieferant Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Ziff. 7.5 gilt entsprechend. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich entgegen zu nehmen und die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu entladen. Verzögert sich die Entladung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen um mehr als 2 Stunden, bei Lieferungen ins Ausland ohne Verzollung um mehr als 24 Stunden und bei Lieferungen ins Ausland mit Verzollung um mehr als 48 Stunden, hat er dem Lieferanten die Verzögerungsschäden, insbesondere die Standzeit des Transportwagens und der Transportmitarbeiter zu erstatten.

6. Planung von Anlagen und Systemen

6.1 Bei der Planung von Anlagen und Systemen ist die Anzahl der lieferanten-seitigen Revisionen im Planungszeitraum auf eine Revision begrenzt. Weitere Revisionen werden nur kostenpflichtig, gegen Freigabe eines vom Lieferanten zu erstellenden Nachtragsangebotes durchgeführt. Erst nach Annahme des Angebotes durch den Besteller werden die angebotenen Revisionen durchgeführt.

6.2 Revisionen sind vom Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu bearbeiten und an den Besteller zurückzugeben.

6.3 Der Besteller hat nach Erhalt einer Revision durch den Lieferanten diese innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und an den Lieferanten zurück zu geben.

6.4 Werden Verzögerungen hervorgerufen, die auf das Nichteinhalten von Fristen durch den Besteller oder durch mehr als eine vom Besteller gewünschte Revision zurückzuführen sind, gilt der zugesagte Lieferzeitpunkt als verlängert um die durch den Besteller so verursachte Verzögerung/Zeitdauer.

7. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

7.1 Bei der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Liefe- rant auch die Aufstellung und Montage oder Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies jeweils zu erfolgen hat.

7.2 Schuldet der Lieferant Verpackung und/oder Versand, unterstehen Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten. Die Verpackung erfolgt grundsätzlich in Standard Verpackungen des Lieferanten. Erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferanten oder auf Wunsch des Bestellers eine andere Verpackung hat der Besteller die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.

7.3 Die Gefahr geht bei reinen Lieferungen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb und soweit eine Abnahme stattzufinden hat, mit Abnahme auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

7.4 Verzögern sich Versand, Übergabe oder Abnahme infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versand- bzw. abhol- bzw. abnahmebereit ist und der Lieferant dies dem Besteller angezeigt hat

.

7.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang oder während des Verzuges des Bestellers trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Lieferant betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

8. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme

8.1 Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen des Lieferanten darf nur durch qualifizierte Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien des Lieferanten und der einschlägigen technischen Normen erfolgen.

8.2  Soweit der Lieferant zu Aufstellung und/oder Montage verpflichtet ist, gilt diese Ziff. 8, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

8.3 Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig vor der Aufnahme und ununterbrochen bis zur Beendigung der Tätigkeiten durch den Lieferanten:

a)  die freie Zugänglichkeit auf die Anlagen und die Teile der Anlagen, an denen Leistungen zu erbringen sind, herzustellen,

b) die zum Schutz von Personen und Sachen an der Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen und Vorrichtungen beizustellen, jeweils mindestens in dem Maße, wie sie der Besteller zum eigenen Schutz treffen würde,

c) die notwendigen Hilfskräfte bereitzustellen; die Hilfskräfte haben die Anweisungen des Lieferanten zu befolgen. Der Lieferant übernimmt für die Hilfeleistung und die Hilfskräfte keine Haftung,

 

d) alle Vor- und Zuarbeiten, insbesondere Erd, Bau und sonstige branchen- fremden Nebenarbeiten durchzuführen,

e) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe, wie insbesondere Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel zur Verfügung zu stellen,

f) Strom, Wasser, Licht, Wärme, Brennstoffe einschließlich der erforderlichen Versorgungsanschlüsse zur Verfügung zu stellen und

g) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen.

h) die Anfuhrwege und den Aufstellungs oder Montageplatz zu ebnen und zu räumen.

8.4 Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller vor Beginn der Montage-arbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

8.5 Erbringt der Besteller schuldhaft eine Verpflichtung nach dieser Ziff. 8 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, hat er dem Lieferanten den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Insbesondere hat der Besteller für Ersatztermine, zusätzliche Termine und Wartezeiten die Kosten des Lieferanten nach den jeweils gültigen Stundensätzen zu erstatten. Bei erforderlichen Lagerungen gilt Ziff. 7.5 entsprechend.

8.6 Der Besteller hat den Umfang der Leistungen des Lieferanten (bei mehrtägigen Leistungen jeweils täglich) sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vor Ort unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

8.7 Die Inbetriebnahme darf nur durch vom Lieferanten anerkannte Techniker und nur gemäß den Vorschriften des Lieferanten erfolgen. Der Lieferant bzw. die Techniker sind berechtigt, die Inbetriebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn und solange die vom Besteller zu schaffenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage nicht zulassen. Kosten, die dem Lieferanten aus einer solchen Verzögerung der Inbetriebnahme entstehen, hat der Besteller zu tragen.

8.8 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn (1) die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, (2) der Lieferant dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. 8.8 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (3) seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation eine Woche vergangen ist und (4) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferant angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

9. Gewährleistung, Sachmängel

9.1 Die Gewährleistungsfrist für elektronische Geräte beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, und bei Lieferungen von Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden, 5 Jahre. Dies gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Für Schadensersatzansprüche gelten die Verjährungsfristen zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferant nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferant nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

9.4 Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb von Deutschland, hat der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere die Kosten der Rücksendung des Liefergegenstandes oder die für den Lieferanten bzw. seine Erfüllungsgehilfen entstehenden Wegekosten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Tragung der entstehenden Mehrkosten dem Besteller unzumutbar ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten nach § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern.

9.5 Der Weiterverkauf, der Einbau bzw. die Installation sowie die sonstige Nutzung und Verwendung eines gerügten oder beanstandeten Gegenstandes gilt als Genehmigung des Gegenstandes als vertragsgemäß durch den Besteller.

9.6 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die Ziffern 8.3-8.6 gelten entsprechend. Änderungen der Nacherfüllungsleistung im Vergleich zur ursprünglichen Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, dem Maß oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht beeinträchtigen, keine Garantie vorliegt und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

9.7 Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.9 Alle Maßnahmen zur Mangelbeseitigung und insbesondere die Nacherfüllung nach Ziffer 9.6 erfolgen aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sofern nichts anderes individuell vereinbart oder ein Mangel gem. Ziffer 9.16 anerkannt wurde. Die Nacherfüllung als Kulanz hemmt die ursprüngliche Verjährung für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ablieferung. Die Regelungen dieser Ziffer 9 gelten entsprechend. Im Übrigen sind bei der Nacherfüllung aus Kulanz der Neubeginn der Verjährung gem. § 438 Abs. 2 Alt. 2 BGB und die Gewährleistung ausgeschlossen. Ziffer 9.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

9.10 Kosten und Aufwendungen, die dem Lieferant durch eine unberechtigte Mängelrüge oder – anzeige entstehen, hat der Besteller zu erstatten.

9.11 In allen Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten. An Kosten für eine Rückrufaktion ist der Lieferant nur beteiligt, wenn diese nach Sach und Rechtslage notwendig ist.

9.12 Bei jeder Rück oder Einsendung von Waren wird der Besteller die Ursprungsrechnung oder den Ursprungslieferschein beilegen und den Rückgabegrund und die Artikelnummer angeben. Jeder Rücksendung muss ein Rücklieferschein sowie die Dekontaminationserklärung gem. Ziff. 13.1 beigefügt werden.

9.13 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, insbesondere Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß nachbessert, ohne dass er dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat. Für die aufgrund der vom Besteller oder von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Änderungen übernimmt der Lieferant keine Haftung.

9.14 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferanten, kann der Besteller unter den in Ziff. 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

9.15 Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

9.16 Ein Sachmangel gilt nur als anerkannt, wenn der Lieferant dies ausdrücklich bestätigt. Verhandlungen über Rügen oder die Mithilfe bei der Fehler- oder Ursachenermittlung gelten nicht als Anerkenntnis und hindern nicht den Einwand des Lieferanten, dass die Rüge nicht rechtzeitig erhoben wurde oder nicht berechtigt war.

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe dieser Ziff. 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand bei zweckentsprechender und vertragsgemäßer Nutzung am vereinbarten Lieferort frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist oder der Lieferant die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt.

 

10.2 Verletzt die vertragsgemäße Nutzung eines Liefergegenstandes ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder sich oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Gleiches gilt, wenn der Lieferant ein Nutzungsrecht nur zu für ihn nicht zumutbaren Bedingungen erwirken könnte. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 11.

10.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen und zu überlassen. Der Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten keine Erklärungen abgeben oder Handlungen vornehmen, die gegenüber dem Dritten ein Anerkenntnis oder ein Zugeständnis darstellen.

10.4 Ansprüche des Bestellers nach dieser Ziff. 10 sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung darin begründet liegt, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert, ihn nicht zweckmäßig oder zusammen mit anderen, nicht vom Lieferanten gelieferten Produkte verwendet, oder sofern der Liefergegenstand nach Entwürfen, Vorgaben oder Anweisungen des Bestellers gefertigt wurde. In diesen Fällen stellt der Besteller den Lieferanten von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden, und erstattet dem Lieferanten alle damit verbundenen Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, und Aufwendungen.

10.5 Stellt die Schutzrechtsverletzung einen Rechtsmangel dar, gilt im Übrigen Ziff. 9.

10.6 Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke (Bioclean®, Biofarma® und Bioclever®), nicht zu entfernen oder ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten zu

verändern.

11. Haftung und Schadenersatz

11.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

11.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus für Schäden oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.

11.3 Bei durch nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten und bei durch Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen des Lieferanten verursachten Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt.

 

11.4 Im Übrigen und soweit nicht in einem Vertrag oder diesen AGB ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe- sondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen.

11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

11.6 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegen-ständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt).

12.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung des fälligen Preises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, darf der Lieferant nur dann zurücktreten, wenn er dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten ist ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Sofern der Besteller dennoch eine Verpfändung des Liefergegenstandes vornimmt, ist der Lieferant ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.

12.3  Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den jeweiligen Abnehmer mit allen seinen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung ist jedoch auf die Höhe des Betrages beschränkt, der dem Anspruch des Lieferanten gegen den Besteller aus dieser Lieferbeziehung entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.4  Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent- stehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

12.5  Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferanten. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser u.ä. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferanten bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.

12.6  Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

13. Dekontaminationserklärung und Reparaturbedingung

13.1 Der Besteller verpflichtet sich durch rechtsverbindliche Erklärung (Dekontaminationserklärung) die Geräte oder Teile, die zur Reparatur oder Wartung bestimmt sind, einer fachgerechten Reinigung zu unterziehen, um eine Gefährdung des Lieferanten durch Rekontaminationen auszuschließen. Die Geräte sind frei von allen entzündlichen, giftigen, ätzenden, gesundheitsschädlichen oder reizenden oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sonstige als gefährlich eingestufte Zubereitungen in gefahrbringender Menge an den Lieferanten zu senden. Dabei ist die Dekontaminationserklärung zwingend außen an der Sendung der Geräte anzubringen und das entsprechende Sicherheitsdatenblatt des im Prozess verwendeten Mediums beizulegen. Ist der Sendung keine Dekontaminationserklärung oder kein Sicherheitsdatenblatt beigefügt oder ist die Dekontaminationserklärung in einer anderen Sprache als der deutschen oder der englischen Sprache ausgefüllt, ist der Lieferant berechtigt, die Bearbeitung der Sendung zu verweigern. Dem Lieferanten im Zusammenhang hiermit entstandene Kosten, insbesondere auch der Rücksendung, hat der Besteller zu tragen. Die Dekontaminationserklärung steht auf der Homepage des Lieferanten (www.biofarma.at oder www.bioclever.at) zum Download zur Verfügung. Ausschließlich diese Dekontaminationserklärung ist durch den Besteller zu verwenden und diese ist ausschließlich in deutscher und englischer Sprache auszufüllen. Für die Einsendung von Geräten oder Teilen gilt im Übrigen Ziff. 9.12 entsprechend.

13.2 Es gelten die Zahlungsbedingungen aus Ziff. 4.


13.1 Ziff. 12 gilt für die Ersatzteile entsprechend. Zusätzlich wird folgender Eigentumsvorbehalt

vereinbart:

 a.)  Soweit die bei Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile des Liefergegenstandes bzw. der Anlage werden, behält sich der Lieferant das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Reparaturvertragsverhältnis vor.

b.)  Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferant vom Besteller den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche hieraus entstehenden Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Besteller.

c.) Erfolgt die Reparatur beim Besteller, so hat der Besteller dem Lieferanten die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Besteller vorzunehmen. Arbeits und Wegekosten, die durch den Ausbau wegen der Ausübung des Eigentumsvorbehalts verursacht wurden, gehen zu Lasten des Bestellers. Geräte, die zunächst für die Erstellung eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur eingesendet wurden, für die aber nach Zusendung eines Kostenvoranschlages und zweifacher Erinnerung keine Bestellung für die erforderliche Reparatur eingeht, senden wir auf Kosten des Kunden zurück.

14. Aufrechnung

 

14.1  Der Lieferant ist berechtigt, mit eigenen Forderungen oder mit Forderungen von mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Bestellers aufzurechnen.

14.2  Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung

15.1  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder der Besteller in der Republik Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, der Sitz Wien (Österreich) des Lieferanten. Dieser ist jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.

15.2  Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Das UNKaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

15.3  Der Lieferant ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Geheimhaltungsvereinbarung

Sowohl der Besteller als auch der Lieferant sind verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages und im Vorfeld der Vertragsverhandlungen bekannt geworden sind, streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen keine dieser vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen, es sei denn diese Informationen sind allgemein zugänglich.

 

17. Geheimhaltungsvereinbarung

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Hinweis:

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass der Lieferant Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

Wien am 01.01.2021

 

 

 

CEO, Andreas Martin Kackl

Biofarma GmbH

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